Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbrauchsmaterialien
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht zur Bestellung berechtigt.
1.Allgemeines
1.1Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verkäufe von Verbrauchsmaterialien zwischen der Igepa Großhandel GmbH (nachfolgend: „Igepa Großhandel“) und dem Besteller; hiervon umfasst sind unter anderem die Lieferungen von Papier, Bedruckstoffen, Farben, Tinten und Lacke, Briefumschlägen Plattenmaterialen und LED-Technik. Die Verkaufsbedingungen finden auch Anwendung auf alle Verkäufe von Ersatz-, Format- und Umbauteilen zu Maschinen, sofern diese nicht von Igepa Großhandel im Rahmen von Servicearbeiten ein- oder verbaut werden. Für Maschinenverkäufe an sich sowie für Lieferungen von Ersatz-, Format- und Umbauteilen zu Maschinen, die von Igepa Großhandel im Rahmen von Servicearbeiten ein- oder verbaut werden, gelten ausschließlich unsere „Allgemeinen Maschinenverkaufsbedingungen“. Diese können unter
https://www.igepa.de/cms/fileadmin/user_upload/igepagrosshandel/Downloads/AGBsMaschinenlieferungen.pdf eingesehen oder bei Igepa Großhandel kostenlos angefordert werden.
1.2Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers (insbesondere Allgemeine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen) werden von Igepa Großhandel nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern Igepa Großhandel diesen nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Igepa Großhandel in Kenntnis der Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos erbringt.
1.3Diese Verkaufsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Igepa Großhandel in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.4Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen Igepa Großhandel und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
1.5Rechte, die Igepa Großhandel nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2.Vertragsschluss
2.1Jegliche Angebote von Igepa Großhandel sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
2.2Sofern nicht abweichend geregelt, wird eine schriftliche oder telefonische Bestellung erst verbindlich, wenn sie von Igepa Großhandel durch eine Auftragsbestätigung in Textform bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von Igepa Großhandel auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen
oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Igepa Großhandel nicht verbindlich.
2.3Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, DIN-Normen sowie sonstige Beschreibungen des Liefergegenstands aus den zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit des Liefergegenstands dar.
2.4Igepa Großhandel behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Regelungen unter Ziffer 11. bleiben hiervon unberührt und gelten im Übrigen ergänzend.
3.Lieferung, Liefertermine / -fristen, Lieferverzug
3.1Für den Umfang der Lieferung ist die in Textform abgefasste Auftragsbestätigung von Igepa Großhandel maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Igepa Großhandel. Technische Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
3.2Mengen, Gewichts- und Maßabweichungen sind im Übrigen im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt.
3.3Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010). Dies bedeutet, dass Igepa Großhandel im Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Großhandel sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schuldet.
3.4Übernimmt Igepa Großhandel abweichend von Ziffer 3.3 die Versendung des Liefergegenstands, so schuldet Igepa Großhandel ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands am Geschäftssitz von Igepa Großhandel an den ersten Frachtführer. Der Besteller hat, ohne Rücksicht auf den Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B. Fracht, Rollgelder, Verladekosten- und gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland anfallen (siehe hierzu auch Ziffer 5.2).
3.5Soweit Igepa Großhandel abweichend von Ziffer 3.3 Verpflichtungen hinsichtlich des Transports des Liefergegenstands übernimmt (z.B. die Versendung gem. Ziffer 3.4), sind die Versand- bzw. Transportwege und die Versand- bzw. Transportmittel, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart, Igepa Großhandel überlassen; bei Streckengeschäften obliegt die vorgenannte Wahl den Zulieferanten. Die Verpflichtung des Bestellers zur Übernahme der mit dem Versand bzw. dem Transport verbundenen Kosten (Ziffer 3.4 und Ziffer 5.2) bleiben hiervon unberührt. Versand- bzw. Transportwege und Versand- bzw. Transportmittel, die außergewöhnlich hohe Kosten auslösen (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht), wird Igepa Großhandel nur in Abstimmung mit dem Besteller auswählen.
3.6Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Fertigstellung des Liefergegenstands erforderlichen und von ihm bereit zu stellenden Testmaterialien spätestens 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Liefertermin (siehe Ziffer 3.7), auch wenn dieser unverbindlich ist, bei Igepa Großhandel und auf seine Kosten anzuliefern.
3.7Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen werden auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform vereinbart und als solche ausdrücklich gekennzeichnet. Enthält ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung keine Kennzeichnung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist, gelten der dort genannte Liefertermin oder die dort genannten Lieferfristen lediglich als Anhaltspunkt für das Eintreffen der Lieferung.
3.8Die Lieferzeit beginnt mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Ausführungseinzelheiten und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3.9Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf bereitgestellt wurde und Igepa Großhandel die Abholbereitschaft mitgeteilt hat oder, im Falle einer abweichenden Regelung, der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben wurde. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung von Igepa Großhandel.
3.10Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere von Igepa Großhandel nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, auch solche, die Zulieferanten von Igepa Großhandel betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die Igepa Großhandel und deren Zulieferanten betreffen. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an, steht den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen mangels Verschulden ausgeschlossen.
3.11Soweit der Liefergegenstand dem Besteller auf Europaletten, Gitterboxen oder Plattenwagen oder sonstigen Ladungsträgern (Ladungsträger) übergeben wird, hat der Besteller Igepa Großhandel Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der Übergabe des Liefergegenstands herauszugeben. Unterbleibt dies, ist Igepa Großhandel berechtigt, ab dem 3. Kalendertage für jede Woche der Verspätung 10,00 EUR pro Ladungsträger zu verlangen, jedoch maximal - auch im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe - den Zeitwert.
4.Annahmeverzug
4.1Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann Igepa Großhandel den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises des Lieferwertes, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises des Lieferwertes. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt sowohl Igepa Großhandel als auch dem Besteller vorbehalten.
4.2Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
4.3Im Falle des Annahmeverzuges werden die den Liefergegenstand betreffenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
4.4Liefergegenstände sind von dem Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
5.Preise
5.1Es gilt der vereinbarte Preis in EURO, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt. Erhält der Besteller keine Auftragsbestätigung, enthält diese keine Preisangaben oder ist ein Preis nicht vereinbart, gilt die bei Lieferung jeweils gültige Preisliste von Igepa Großhandel. Die jeweils gültige Preisliste von Igepa Großhandel kann unter https://www.igepa.de/cms/igepa-grosshandel-gmbh/downloads/preislisten-downloads/eingesehen oder bei Igepa Großhandel kostenlos angefordert werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und vom Besteller zusätzlich geschuldet.
5.2Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung. Veranlasst Igepa Großhandel entgegen der grundsätzlichen Vereinbarung gem. Ziffer 3.3 „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2010) Vereinbarung den Transport, sind ungeachtet dessen sämtliche im In- und Ausland anfallenden Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Transport anfallen, vom Besteller zu tragen.
5.3Es fallen folgende Zuschläge und Pauschalen an:
- Kleinmengenzuschlag 20,- € pro Lieferadresse und Tag bei Unterschreiten eines Umsatzbetrags von 200,- €;
- Plattenlogistikpauschale 15,- € (alle Arten von Platten, wie Aluminiumverbund-, PVC-, Leichtschaum-, Kartonplatten) und außerdem
a) für Lieferungen im Geschäftsbereich Paper & Print (Druckpapiere und Druckereiprodukte), Office (Officepapiere) und Packaging (Verpackungsmaterial)
- Logistikkostenzuschlag 5,- € je 100 kg;
b) für Lieferungen im Geschäftsbereich Viscom (Werbetechnik)
- Versandpauschale 7,50 € je Rechnungsadresse und Tag.
5.4Für das Schneiden und Halbieren von Papier und Kartons sowie das Etikettieren werden die Kosten an den Besteller weiterberechnet, die Igepa Großhandel hierdurch entstehen.
5.5Erhöht oder senkt sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor, ohne dass dies von Igepa Großhandel zu vertreten ist, oder dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Igepa Großhandel vorhersehbar war, behält sich Igepa Großhandel das Recht vor, die Preise nach billigem Ermessen um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstands erhöht bzw. gesenkt haben. Maßgebliche Faktoren in diesem Sinne sind Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial (z.B. wegen Ressourcenknappheit) oder Veränderungen der Branche oder der rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. durch die Einführung zusätzlicher und/oder weiterer Steuern und Tarife aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union). Entsprechende Kostenänderungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Igepa Großhandel kann die Preise durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vor Eintritt der Anpassung ändern.
Innerhalb von zwei 2 Wochen ab dem Datum der Änderungsmitteilung hat der Besteller das Recht, der Änderung zu widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung als genehmigt und die Geschäftsbeziehung zwischen Igepa Großhandel und dem Kunden bleibt einschließlich des geänderten Preises bestehen. Widerspricht der Kunde der jeweiligen Preisänderung, werden beide Parteien in gutem Glauben mögliche Preisanpassungen erörtern und verhandeln und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
6.Zahlungsbedingungen
6.1Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen (nachfolgend: „Zahlungsfrist“). Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Textform und ist nur bei Ausgleich der jeweils ältesten offenen Posten in der Warenlieferbeziehung mit dem Besteller zulässig.
6.2Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn Igepa Großhandel über den Betrag am Ort des Geschäftssitzes verfügen kann. Im Falle der Annahme unbarer Zahlungsmittel durch Igepa Großhandel gilt gleichfalls erst die unbedingte Kontogutschrift bzw. die Verfügungsmöglichkeit über den geschuldeten Betrag als Erfüllung.
6.3Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Igepa Großhandel – ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben sowohl Igepa Großhandel als auch dem Besteller vorbehalten.
6.4Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist Igepa Großhandel berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen.
6.5Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6Igepa Großhandel ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Großhandel durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von Igepa Großhandel verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von Igepa Großhandel bestehen.
6.7Von dem nicht im Inland ansässigen Besteller kann Igepa Großhandel Zahlung durch ein bestätigtes, unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv verlangen, welches nach der Wahl von Igepa Großhandel von einer deutschen Bank/Sparkasse zu Gunsten und ohne dass Igepa Großhandel hierdurch Kosten entstehen eröffnet wird, welches Igepa Großhandel eine Teilversendung der Liefergegenstände erlaubt und welches zu einem Drittel (1/3) sofort nach Akkreditiveröffnung auf erstes Anfordern gegen Empfangsbestätigung und zu den verbleibenden zwei Dritteln (2/3) gegen Vorlage der Dokumente fällig wird.
7.Rügepflicht
7.1Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere den Liefergegenstand bei Erhalt oder vor Abnahme überprüft und Igepa Großhandel offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands, schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller Igepa Großhandel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
7.2Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei Igepa Großhandel maßgeblich ist.
7.3Sollen Liefergegenstände bedruckt geliefert werden, so ist der Besteller verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- oder Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen, notwendige Korrekturen zu vermerken und die Druckfreigabe mittels Unterschrift zu bestätigen. Für vom Besteller übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet Igepa Großhandel in diesem Falle nicht.
7.4Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Igepa Großhandel für den Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an Igepa Großhandel in Textform zu beschreiben.
8.Mängelansprüche, Schadensersatz, Verjährung
8.1Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen, technisch nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, des Stoffs, der Oberfläche, der Farbe, der Breite, des Formats des Gewichts, des Designs oder sonstige handelsübliche Toleranzen.
8.2Stellt der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. der Liefergegenstand darf nicht geteilt, verkauft, verarbeitet, vermischt oder verbunden werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Der Besteller ist ferner verpflichtet, Igepa Großhandel die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf das Verlangen von Igepa Großhandel den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
8.3Bei Mängeln an dem Liefergegenstand ist Igepa Großhandel nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstands berechtigt.
8.4Befindet sich der Liefergegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die Igepa Großhandel dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
8.5Mängelrechte bestehen ferner nicht
Igepa Großhandel haftet nicht für die Beschaffenheit des Liefergegenstands, die auf der Verarbeitung oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller das Material abweichend von dem Leistungsspektrum von Igepa Großhandel vorgeschrieben hat.
8.6Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum an solchen Liefergegenständen bzw. Teilen von Liefergegenständen, die im Rahmen eines Gewährleistungsfalles ausgetauscht werden, auf Igepa Großhandel zu übertragen.
8.7Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Igepa Großhandel unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Igepa Großhandel nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von Igepa Großhandel auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.8Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt 1 Jahr. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Großhandel für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.9Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands, spätestens jedoch sobald sich der Besteller im Annahmeverzug befindet. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Großhandel für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zum Verjährungsbeginn.
8.10Hat Igepa Großhandel aufgrund zusätzlicher Vereinbarung mit dem Besteller die Verpflichtung übernommen, den Liefergegenstand zu montieren, so beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme des Liefergegenstands durch den Besteller. Sofern die Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruht. Die unbeschränkte Haftung von Igepa Großhandel für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Hierfür gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen zu den Verjährungsfristen und zum Verjährungsbeginn.
8.11Soweit die Schadensersatzhaftung von Igepa Großhandel gemäß den Ziffer 8.1 bis 8.10 ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Igepa Großhandel.
8.12Gewährleistungsansprüche gegenüber Igepa Großhandel dürfen nur vom Besteller geltend gemacht und nicht abgetreten werden.
8.13Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 8. entsprechend.
9.Eigentumsvorbehalt
9.1Igepa Großhandel behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor.
9.2Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch Igepa Großhandel begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
9.3Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäfts-verkehr zu verarbeiten. Wird der Liefergegenstand vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Igepa Großhandel als Hersteller erfolgt und Igepa Großhandel unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Igepa Großhandel eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Igepa Großhandel. Igepa Großhandel nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.4Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäfts-verkehr zu verbinden und zu vermischen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Igepa Großhandel nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Igepa Großhandel Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und Igepa Großhandel sich bereits jetzt einig, dass der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit Igepa Großhandel anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Igepa Großhandel nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
9.5Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 9.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass Igepa Großhandel wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten.
9.6Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentums-vorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
9.7Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Igepa Großhandel und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von Igepa Großhandel gekennzeichnet.
9.8Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.9Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Besteller die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Veräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 9.12 auf Igepa Großhandel übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
9.10Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 9.4 und Ziffer 9.10) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 9.5) können von Igepa Großhandel jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber Igepa Großhandel nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt.
9.11Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Igepa Großhandel abgetreten. Igepa Großhandel nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Igepa Großhandel gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) von Igepa Großhandel zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Igepa Großhandel Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 9.4 und 9.5 hat, wird Igepa Großhandel ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
9.12Igepa Großhandel ermächtigt den Besteller widerruflich, die an Igepa Großhandel abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von Igepa Großhandel, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Igepa Großhandel die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt, kann Igepa Großhandel die Einzugsermächtigung widerrufen und vom Besteller verlangen, dass dieser Igepa Großhandel die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Igepa Großhandel alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Igepa Großhandel zu Geltendmachung der Forderung benötigt.
9.13Die von Igepa Großhandel erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Besteller grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Besteller die Abtretung im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:
-Unverzügliche Bekanntgabe der Factoring Bank an Igepa Großhandel
-Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhaltenen Konten des Bestellers;
-Der Factoring-Erlös den Wert der von Igepa Großhandel gesicherten Forderung übersteigt;
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von Igepa Großhandel sofort fällig.
9.14Die unter Ziffern 9.4, 9.5, 9.10 und 9.13 erteilten Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs-, Veräußerungs-, und Einzugs-ermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Besteller Insolvenzantrag stellt oder gegen den Besteller Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
9.15Tritt Igepa Großhandel gemäß der nachfolgenden Bestimmung unter Ziffer 10.1 vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Igepa Großhandel berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 10. die Vorbehaltsware zu besichtigen, herauszuverlangen und zu verwerten.
9.16Igepa Großhandel ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Igepa Großhandel aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Igepa Großhandel.
9.17Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum von Igepa Großhandel hinweisen und muss Igepa Großhandel unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Igepa Großhandel ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Besteller hat Igepa Großhandel bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte Igepa Großhandel die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
9.18Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 9.1 bis 9.15 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Igepa Großhandel hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Igepa Großhandel unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
10. Rücktritt
10.1Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Igepa Großhandel unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.2Igepa Großhandel ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
10.3Der Besteller hat Igepa Großhandel oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann Igepa Großhandel die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
10.4Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 10. enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
11.Geheimhaltung, Datenschutz
11.1Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über Igepa Großhandel zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
11.2Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
11.3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Besteller nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Igepa Großhandel zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig; wobei der Besteller in diesem Fall unverzüglich Igepa Großhandel von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten hat.
11.4Der Besteller wird hiermit darüber informiert, dass Igepa Großhandel die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei Igepa Großhandel speichert bzw. speichern wird. Die Verarbeitung erfolgt in dem IGEPA Rechenzentrum Papertec in Berlin.
12.Anwendbares Recht, Gerichtsstandvereinbarung
12.1Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Igepa Großhandel gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle inländischen (deutschen) Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Halle / Saale. Igepa Großhandel ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
12.3Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich im grenzüberschreitenden (internationalen) Geschäftsverkehr aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges betrifft nicht den einstweiligen Rechtsschutz und die Verfahren der Anfechtung und Vollstreckung des Schiedsspruchs.
12.4Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächt